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Unsere Leistungen

Hiermit möchten wir Ihnen einen Überblick über unsere verschiedenen Leistungen geben, die wir als ambulanter Pflegedienst anbieten.

Symbolbild - Beratung

Medizinische Behandlungspflege

Die medizinische Behandlungspflege umfasst alle Tätigkeiten, die von unseren Pflegekräften im Haus des Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Sie wird vom Arzt verordnet. 

Darunter fallen folgende Tätigkeiten: 

  • Subkutane Infusionen anlegen
  • Vorbereiten und Verabreichen von Medikamenten
  • Blutdruck- und Blutzuckermessung
  • Injektionen: intramuskulär (Abkürzung: i. m.) und subkutan (Abkürzung: s. c.), zum Beispiel Insulinspritzen bei Diabetikern oder Thrombosespritzen nach einer Operation
  • Wundversorgung und Wechsel des Verbandmaterials 
  • Stützende und stabilisierende Verbände anlegen (Kompressionsverbände)
  • Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
  • Behandlung eines Dekubitus 
  • Portversorgung
  • Drainagenversorgung 
  • Absaugen der oberen Luftwege durch Mund und Nase
  • Inhalation
  • Stomaversorgung
  • Versorgung von Ernährungssonden bei enteraler Ernährung
  • Katheterpflege von harnableitenden Kathetern
  • Katheterwechsel von Blasendauerkathetern und Blasenspülung

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, ist eine zeitlich begrenzte Vertretung der Hauptpflegeperson. Sie greift, wenn die pflegende Person aus verschiedenen Gründen wie Krankheit oder Urlaub an der Pflege gehindert ist. Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist im elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Paragraf 39 geregelt. Dort heißt es: „Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.“

Symbolbild - Verhinderungspflege
Symbolbild - Grundpflege

Grundpflege

Die Grundpflege umfasst wiederkehrende Handlungen in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Sie richtet sich an Menschen, die grundlegende Bedürfnisse nicht mehr selbstständig verrichten können.

Dazu gehören:

  • Körperpflege: Unterstützung beim Waschen, Duschen, Baden, Zähneputzen, Kämmen, Rasieren sowie bei der Blasen- und Darmentleerung.
  • Ernährung: Hilfe bei der mundgerechten Zubereitung und Nahrungsaufnahme.
  • Mobilität: Unterstützung beim Aufstehen, Ankleiden, Gehen, Treppensteigen oder beim Verlassen der Wohnung.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1–5 haben Anspruch auf Grundpflege. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten anteilig, je nach Pflegegrad. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten oder medizinische Aufgaben wie die Medikamentengabe zählen nicht zur Grundpflege.

Palliativpflege

Die Palliativpflege unterstützt schwerstkranke und sterbende Menschen dabei, ihre letzte Lebensphase möglichst schmerzfrei und in Würde zu verbringen. Ziel ist es, die Symptome und Belastungen einer unheilbaren Erkrankung zu lindern und dabei die Lebensqualität zu erhalten.

Unsere Leistungen in der Palliativpflege umfassen:

  • Ambulante Versorgung zu Hause: Viele Menschen wünschen sich, in ihrer vertrauten Umgebung bleiben zu können. Wir sorgen dafür, dass dieser Wunsch möglich wird, und begleiten Sie einfühlsam.
  • Individuelle Betreuung: Mit spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) bieten wir medizinische und pflegerische Unterstützung auf höchstem Niveau – abgestimmt auf Ihre Bedürfnisse.
  • Entlastung der Angehörigen: Wir stehen Ihnen und Ihren Liebsten beratend und unterstützend zur Seite.

Unsere Pflege zielt darauf ab, Geborgenheit zu schaffen und Sie in dieser sensiblen Lebensphase nicht allein zu lassen.

Symbolbild - Palliativpflege
Symbolbild - Beratung

Beratung

Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause ohne die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes betreut werden und dafür Pflegegeld erhalten, sind gesetzlich verpflichtet, sich regelmäßig zu ihrer Pflegesituation beraten zu lassen. Dieser Beratungsbesuch dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden (§ 37 Abs. 3 SGB XI).

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben nach § 37 Abs. 3 SGB XI:

  • bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
  • bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch uns abzurufen. Pflegebedürftige, die von uns gepflegt werden und dafür Sachleistung beziehen sowie Pflegebedürftige im Pflegegrad 1, können einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.